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Abgeordnetenbezüge

Bezüge, die Bundes- und Landtagsabgeordneten sowie Abgeordneten des Europaparlaments auf der Grundlage des Abgeordnetengesetztes gezahlt werden, sind steuerlich sonstige Einkünfte. Dagegen beziehen Kreistagsabgeordnete sowie Mitglieder kommunaler Vertretungen, zum Beispiel Stadt- und Gemeinderäte, Einkünfte aus unselbstständiger Arbeit und keine sonstigen Einkünfte. Erhält ein Abgeordneter andere Bezüge oder Gehälter, beispielsweise für Fraktionstätigkeiten, so liegen keine sonstigen Einkünfte, sondern in dem meisten Fällen Einkünfte aus unselbstständiger Arbeit oder Einkünfte aus selbstständiger Arbeit vor. Allerdings unterliegen nicht alle Abgeordnetenbezüge der Besteuerung. So sind beispielsweise die Aufwandsentschädigungen sowie die Tagungs- und Sitzungsgelder, mit denen anfallende Mandatskosten gedeckt werden, steuerfrei. Diese steuerfreien Einnahmen sind vom Werbungskostenabzug ausgeschlossen. Das bedeutet, dass Abgeordnete auch ihre Wahlkampfkosten nicht steuerlich geltend machen können. Neben den Aufwandsentschädigungen sind auch die Zuschüsse zur Krankenversicherung sowie Rentenversicherungsbeiträge steuerfrei.


Siehe hierzu auch: Einkommensteuervorauszahlungen