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Letzte Programmänderung: 11.05.2021

Programm folgt dem Programmablaufplan 2021 (PAP) des Bundesministeriums für Finanzen (BMF) vom 9.11.2020.

Das Programm berücksichtigt die neuen Grundfreibeträge. Entsprechend der Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung 2021 gelten folgende Bemessungsgrenzen: RV-West: 85.200 €, RV-Ost: 80.400 €, KV: 58.050 €, Bezugsgrösse RV/KV: 39.480 €, GKV-Beitragsgrenze: 64.350 €.

Die Sätze der Sozialversicherungen 2021 sind verändert zu 2020 und lauten wie folgt: RV: 18,6%, KV: 14,6% (ermäßigt 14,0%), PV: 3,05%, ALV: 2,4%. Der Durchschnittswert des Zusatzbeitrags ist für 2021 ist mit 1,3% angegeben. Der Faktor Gleitzone beträgt 0,7509.

Der Solidaritätszuschlag ist eine Ergänzungsabgabe, die als Steuer zur Einkommen- und Körperschaftsteuer erhoben wird. Seit 1998 müssen alle Steuerzahler, deren Einkommensteuer über einer Freigrenze liegt, einen Solidaritätszuschlag abgeben. Die Freigrenze lag bisher bei 972 EUR (Einzelveranlagung) bzw. bei 1.944 EUR (Zusammenveranlagung), ab 2021 ist die Freigrenze angehoben auf 16.956 EUR (Einzelveranlagung) bzw. bei 33.912 EUR (Zusammenveranlagung). Grundsätzlich beträgt der Solidaritätszuschlag 5,5 % der jeweiligen Einkommensteuer.

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