Eine zivilrechtliche Abtretung liegt immer dann vor, wenn eine Forderung vertraglich an eine andere Person abgetreten wird. Dabei wird der bisherige Gläubiger durch den neuen Gläubiger ersetzt. Für den Fall, dass das Abflussprinzip oder das Zuflussprinzip angewendet wird, hat die Abtretung auch steuerlich eine Bedeutung.
Findet die Abtretung 'an Erfüllungsstatt' durchgeführt, so bedeutet dies für den abtretenden automatisch ein geldwerter Vorteil. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn ein Mieter seine offene Miete durch die Abtretung einer Forderung begleicht. In diesem Fall müsste der Abtretungsbetrag als Einnahme aus Vermietung und Verpachtung erfasst werden. Sollten die Forderungen später zum Beispiel nur zu 60 Prozent eingetrieben werden, so dürfen die restlichen 40 Prozent nicht von den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abgezogen werden. Diese werden steuerlich nicht berücksichtigt.
Praxistipp: Bei einer Forderung, die 'erfüllungshalber' abgetreten wird, liegt ein anderer Sachverhalt vor. In diesem Fall entsteht der geldwerte Vorteil erst dann, wenn die abgetretene Forderung ausgeglichen wird.