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Abzinsung

Verbindlichkeiten, welche in der Steuerbilanz aufgeführt werden, müssen generell mit einem Zinssatz von 5,5 Prozent abgezinst werden. Die Abzinsung der Verbindlichkeiten ist bereits seit 1999 zwingend vorgeschrieben. Ausgenommen hiervon sind lediglich Verbindlichkeiten mit einer Laufzeit von weniger als 12 Monaten, solche, die zu verzinsen sind sowie Verbindlichkeiten, die auf einer Anzahlung bzw. Vorauszahlung beruhen.
Für den Fall, dass sich ein Gewinn ergibt, ist es möglich, diesen in einer Rücklage einzustellen. Diese muss dann in den folgenden neun Geschäftsjahren zu je einem Neuntel gewinnbringend ausgelöst werden. Verbindlichkeiten, die verzinst werden, sind generell mit dem Nennwert anzusetzen, wobei der vereinbarte Zinssatz unerheblich ist.

Praxistipp: Bei Unternehmen zwischen denen enge Beziehungen bestehen, liegt es sonst nahe, das diese einen geringen Zinssatz vereinbaren, um eine Abzinsung zu vermeiden.