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Amtsträger

Als Amtsträger gelten in Deutschland neben Beamten und Richtern auch alle in einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis stehenden Personen sowie solche, deren Aufgabe es ist bei einer öffentlichen Stelle Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen. Dabei unterliegen Amtsträger generell einer Haftungsbeschränkung.
Für den Fall, dass ein Amtsträger beispielsweise eine steuerliche Nebenleistung zu gering oder zu spät festsetzt, zu Unrecht eine Rückerstattung der Steuer gewährt oder eine anzuwendende Besteuerungsgrundlage gar nicht oder zu niedrig ansetzt, dann kann der Amtsträger nur haftbar gemacht werden, wenn aufgrund der Amts- oder Dienstpflichtverletzung eine Strafe ausgesprochen wurde.