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Anlagevermögen


Das Anlagevermögen ist, ebenso wie das Umlaufvermögen, auf der Aktivseite der Bilanz gesondert auszuweisen. Zum Anlagevermögen zählen nur solche Vermögensgegenstände, die auf Dauer dem Geschäftsbetrieb dienen sollen. Die Zuordnung eines Wirtschaftsgutes zum Anlagevermögen ergibt sich somit aus der Zweckbestimmung und nicht aus der Bilanzierung. Dem Anlagevermögen zuzurechnen sind beispielsweise Sachanlagen, immaterielle Wirtschaftsgüter und Finanzanlagen. Es ist zwischen abnutzbarem und nicht abnutzbarem Anlagevermögen zu unterscheiden. So gehören Gebäude, die auf Dauer dem Betrieb gewidmet sind, technische Anlagen und Maschinen sowie Betriebs- beziehungsweise Geschäftsausstattungen zum abnutzbaren Anlagevermögen. Zum nicht abnutzbaren Anlagevermögen zählen dagegen beispielsweise Grund und Boden ebenso wie Beteiligungen und andere Finanzanlagen, welche dem Betrieb auf Dauer dienen sollen. Ein zum Anlagevermögen gehörendes Wirtschaftsgut ist auch im Falle einer beabsichtigten Veräußerung weiterhin dem Anlagevermögen zuzuordnen, solange es nicht zu einer Änderung der bisherigen Nutzung kommt.