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Anschaffungskosten

Zu den Anschaffungskosten werden alle Aufwendungen gezählt, die dem Erwerb eines Wirtschaftsgutes dienen und notwendig sind, dieses in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen. Maßgeblich ist dabei das Prinzip der direkten Zurechenbarkeit. Es können also nur Kosten, die direkt mit dem Wirtschaftgut in Verbindung stehen, auch dessen Anschaffungskosten zugerechnet werden. Demnach gehören anteilige Gemeinkosten bzw. kalkulatorische Kosten, wie sie beispielsweise in der Verwaltung (Anfragen, Bestellungen) entstehen, standardmäßig nicht zu den Anschaffungskosten. Anschaffungsnebenkosten werden jedoch hinzugezählt.
Beispiele für Anschaffungsnebenkosten: Kosten für Verpackung und Transport, Notarkosten bei Grundbucheintragungen sowie sämtliche Aufwendungen, die für die Aufstellung und Inbetriebnahme des Wirtschaftsgutes erforderlich sind (z.B. Umbauten, Umrüstungen).
Sollten nach der Anschaffung zusätzliche Kosten anfallen, die in einem direkten Zusammenhang mit dem erworbenen Wirtschaftsgut stehen, sind diese nachträglich als Anschaffungskosten anzusetzen. Beispiele: Ankauf oder Herstellung zusätzlicher Einrichtungen. Auch nachträgliche Minderungen der Anschaffungskosten sind möglich. Dies geschieht beispielsweise durch die Gewährung von Rabatten, Boni oder mängelbedingten Preisminderungen.