Die Anteile von Kapitalgesellschaften werden dann nach dem Kurswert eingestuft, wenn sie Teil des amtlichen Handels, des geregelten Marktes oder des Freiverkehrs sind. Die jeweiligen Kurswerte werden vom Bundesfinanzminister jährlich zum Stichtag am 31. Dezember veröffentlicht.
GmbH-Anteile sowie nicht notierte Aktien unterliegen hingegen der gemeinen Bewertung. Das hierbei angewandte Verfahren trägt die Bezeichnung 'Anteilsbewertung'. Bei der Feststellung des gemeinen Wertes gibt es zwei Optionen: Die Ableitung aus Verkäufen und das sogenannte Stuttgarter Verfahren. Bei der ersten Variante erfolgt die Wert-Feststellung vorrangig über geeignete Verkäufe, die weniger als ein Jahr zurückliegen. Verkäufe, die erst nach dem Stichtag getätigt wurden, dürfen nicht in die Bewertung einfließen. Kann der gemeine Wert jedoch nicht über Verkäufe ermittelt werden, wie es meist bei GmbH-Anteilen der Fall ist, kommt das Stuttgarter Verfahren zur Anwendung. Im Ergebnis geht dem Steuerpflichtigen hierbei ein einheitlicher Feststellungsbescheid durch die Finanzbehörde zu. Rechtsbehelf gegen diesen können ein am Verfahren beteiligter Anteilseigner sowie die Gesellschaft, deren Wert durch den Feststellungsbescheid ermittelt wurde, einlegen. In der Regel handelt es sich bei dem Rechtsbehelf um einen Einspruch.