Bei einem Arbeitgeberdarlehen gewährt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ein Darlehen. Damit dieses Darlehen nicht als steuerpflichtiger Arbeitslohn erfasst wird, müssen bestimmte Vereinbarungen hinsichtlich der Konditionen getroffen werden. Dies betrifft Zinssatz, Laufzeit, Tilgung und Sicherheiten. Zinseinnahmen sind aus Unternehmenssicht den Betriebseinnahmen zuzurechnen.
Verzichtet der Arbeitgeber bei einem sonst steuerfreien Darlehen auf eine Rückzahlung, kann es ebenfalls zu einer Besteuerung kommen. Das Darlehen wird in diesem Fall wie steuerpflichtiger Arbeitslohn behandelt. Um dies zu verhindern, muss sich der Zinssatz seit dem 1. Oktober 2008 am marktüblichen Zinssatz orientieren. Maßgeblich sind die Durchschnittszinssätze der Bundesbank, die mit 96 % anzusetzen sind. Die Laufzeit des Darlehens ist hinsichtlich der Versteuerung bedeutungslos.
Überlässt der Arbeitnehmer dem Mitarbeiter das Darlehen zu einem niedrigeren Zinssatz, entsteht aus der Differenz ein steuerpflichtiger Zinsvorteil. Dieser unterliegt jedoch keiner Besteuerung, wenn die Summe der nicht getilgten Darlehen zum Ende des Lohnzahlungszeitraums 2.600 Euro nicht überschreitet. Generell sind die Zinsvorteile für jedes Arbeitgeberdarlehen getrennt zu ermitteln. Dabei darf kein durchschnittlicher Zinsvorteil aus allen bestehenden Arbeitgeberdarlehen ermittelt werden.
Praxistipp: Sollte es vorkommen, dass der Durchschnittszinssatz sämtlicher Arbeitgeberdarlehen den marktüblichen Mindestzinssatz erreicht, ist der Abschluss eines neuen Darlehensvertrages ratsam. Die Besteuerung des Zinsvorteils lässt sich nämlich vermeiden, wenn ein anderer Vertrag den Vorteil durch eine relativ hohe Verzinsung kompensiert.