Die Aufspaltung ist eine durch das Umwandlungsgesetz geregelte Umwandlungsart, ebenso wie die Verschmelzung, der Formwechsel und die Vermögensübertragung. Vor allem wirtschaftliche Vereine wie Personengesellschaften oder Kapitalgesellschaften aber auch Einzelkaufleute sowie Stiftungen können mittels einer Spaltung strukturelle Änderungen umsetzen. Bei einer Spaltung wird zwischen den drei möglichen Formen Aufspaltung, Abspaltung und Ausgliederung differenziert. Bei einer Aufspaltung spaltet ein Rechtsträger sein Vermögen auf und überträgt es auf wenigstens zwei andere Rechtsträger; der übertragende Rechtsträger wird dabei aufgelöst. Die Vermögensübertragung kann sowohl auf schon bestehende als auch auf neu gegründete Rechtsträger erfolgen. Im Gegenzug erhalten die Anteilsinhaber des übertragenden Rechtsträgers Anteile beziehungsweise Mitgliedschaften an den Rechtsträgern, auf die die Übertragung erfolgt. Bei der Abspaltung hingegen wird vom Vermögen des übertragenden Rechtsträgers ein Teil abgespalten und auf einen oder mehrere übernehmende Rechtsträger übertragen. Die übernehmenden Rechtsträger können wiederum bereits bestehen oder neu gegründet werden. Nach einer Abspaltung besteht der übertragende Rechtsträger weiter; seine Anteilsinhaber erhalten für das übertragene Vermögen Anteile an den übernehmenden Rechtsträgern. Bei einer Ausgliederung gliedert der übertragende Rechtsträger einen oder mehrere Teile aus seinem Vermögen aus - entweder auf einen oder auf mehrere Rechtsträger, die bereits bestehen oder neu gegründet werden. Im Gegenzug werden Anteile an den übernehmenden Rechtsträgern auf den übertragenden Rechtsträger und - im Unterschied zur Abspaltung - nicht auf dessen Anteilseigner übertragen. Eine Spaltung darf erst in das für den übertragenden Rechtsträger zuständige Register eingetragen werden, wenn sie zuvor in das Register des übernehmenden Rechtsträgers eingetragen wurde.