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Ausbilder

Im deutschen Steuerrecht werden Ausbilder mit der so genannten Übungsleiterpauschale begünstigt. Ihre Rechtsgrundlage ist der Paragraf 3 des Einkommenssteuergesetzes. Er macht für die Gewährung der Übungsleiterpauschale für Ausbilder zur Bedingung, dass die Tätigkeit entweder für eine Organisation mit anerkannter Gemeinnützigkeit oder einen öffentlich-rechtlichen Träger ausgeführt werden muss.
Neben dem Ausbilder kann die steuerliche Pauschale auch von Betreuern oder Erziehern sowie von Dozenten und nebenberuflich tätigen Altenpflegern in Anspruch genommen werden. Auch die Vergütungen für Mitglieder der freiwilligen Feuerwehren, des THW und ähnlichen Organisationen können darüber von der Steuerpflicht befreit werden.
Aktuell liegt der aus der Übungsleiterpauschale resultierende steuerliche Freibetrag pro Jahr bei 2.100 Euro. Aus ihm ergibt sich als zweiter Vorteil auch eine Befreiung zum Abführen von Beiträgen zur Sozialversicherung. Den Freibetrag übersteigende Einnahmen der Ausbilder sind sowohl zu versteuern als auch bei der Sozialversicherung mit Beiträgen zu belegen.
Seit dem Jahr 2007 kann steuerlich ein weiterer Freibetrag von einem Ausbilder geltend gemacht werden. Sie kommt dann in Frage, wenn die Tätigkeit vom Grundsatz her ehrenamtlich ausgeübt wird. Genau deshalb wird sie auch als Ehrenamtpauschale bezeichnet und kann pro Jahr bis zur einer Höhe von 500 Euro pro Steuerpflichtigen berücksichtigt werden.
Gemeinsam veranlagte Ehegatten, die als Ausbilder in den genannten Organisationen tätig sind, sollten wissen, dass die Pauschale für jeden Einzelnen gewährt wird. Sie könnten demnach 4.200 Euro aus der Übungsleiterpauschale oder 1.000 Euro aus der Ehrenamtpauschale berücksichtigen.


Siehe hierzu auch: Werbungskosten / Vermieter