Das Umwandlungsgesetz kennt und regelt mehrere Umwandlungsarten: Verschmelzung, Formwechsel, Vermögensübertragung sowie die Spaltung. Letztere ist vor allem bei wirtschaftlichen Vereinen wie zum Beispiel Personen- oder Kapitalgesellschaften eine beliebte Methode, um strukturelle Veränderungen vorzunehmen. Doch auch Einzelkaufleute und Stiftungen greifen diesbezüglich immer wieder gerne zur Spaltung.
Zu unterscheiden sind dabei drei Formen der Spaltung: Aufspaltung, Abspaltung sowie Ausgliederung. Bei der Aufspaltung kann der übertragende Rechtsträger durch Auflösung (ohne danach folgende Abwicklung) seinen Besitz aufspalten. Bedingung dafür ist, dass er seinen Besitz unter wenigstens zwei Rechtsträgern aufteilt. Nicht vorgeschrieben ist, ob die Übertragung auf bestehende oder neu zu gründende Rechtsträger zu erfolgen hat. Beide Varianten sind möglich. Im Gegenzug für die Übertragung erhält der übertragende Rechtsträger Anteile oder Mitgliedschaften der übernehmenden Rechtsträger.
Die Abspaltung sieht vor, dass der übertragende Rechtsträger einen oder mehrere Teile seines Besitzes (bzw. seines Vermögens) abspaltet. Die Besitzübertragung kann dabei in der Gesamtheit auf einen oder in Teilen auf mehrere übernehmende Rechtsträger erfolgen. Diese können bereits bestanden haben oder neu gegründet worden sein. Der übertragende Rechtsträger bleibt bei dieser Variante bestehen. Die Inhaber von Anteilen des übertragenden Rechtsträgers erhalten im Gegenzug Anteile der übernehmenden Rechtsträger.
Bei der Ausgliederung gliedert der übertragende Rechtsträger einen oder mehrere Teile seines Vermögens aus seinem Besitz aus. Die Übertragung kann anschließend auf einen oder mehrere übernehmende Rechtsträger erfolgen, die entweder schon bestanden haben oder neu gegründet worden sind. Im Gegenzug erhalten die Inhaber von Anteilen des übertragenden Rechtsträgers Anteile von den übernehmenden Rechtsträgern. Für alle drei Fälle gilt: Die Spaltung muss zuerst in das Register der übernehmenden Rechtsträger eingetragen werden, bevor sie im Register des übertragenden Rechtsträgers vermerkt werden darf.