Hat ein Steuerpflichtiger im Ausland Verluste zu verbuchen, so können diese im Inland nicht uneingeschränkt steuerlich berücksichtigt werden. Bei bestimmten negativen Einkünften ist nach § 10d EStG ein zwischenstaatlicher Verlustausgleich beziehungsweise ein Verlustabzug ausgeschlossen; jedoch dürften diese negativen Einkünfte mit positiven Einkünften derselben Einkunftsart und aus demselben Staat ausgeglichen werden. Dies gilt für Verluste, die aus im Ausland belegenen land- und forstwirtschaftlichen Betriebsstätten und aus im Ausland belegenen gewerblichen Betriebsstätten oder aus dem Ansatz des niedrigeren Teilwertes von zu einem Betriebsvermögen gehörigen Anteilen an Körperschaften resultieren. Auch Verluste in Fällen des § 17 EStG bei Anteilen an einer Kapitalgesellschaft und Verluste aus Beteiligungen an Handelsgewerben als stiller Gesellschafter sowie aus partiarischen Darlehen zählen zu dieser Fallgruppe, ebenso wie Verluste aus Vermietung oder Verpachtung von unbeweglichem Vermögen beziehungsweise von Sachinbegriffen. Dagegen sind negative Einkünfte, welche aus gewerblichen Betriebsstätten im Ausland stammen, deren Gegenstand fast ausschließlich oder ausschließlich in der Herstellung oder Lieferung von Waren, Gewinnung von Bodenschätzen sowie in der Bewirkung gewerblicher Leistungen liegt, nicht von dem Verlustausgleichs- und -abzugsverbot betroffen.