Das Bankkundengeheimnis, umgangssprachlich als Bankgeheimnis bezeichnet, ist im Rahmen des Steuerrechts in § 30a AO geregelt. Kreditinstitute sind zur Einhaltung des Datenschutzes verpflichtet, über kundenbezogene Daten Stillschweigen zu bewahren - sie dürfen keine Informationen an Dritte weitergeben. Allerdings können Finanzbehörden in Ausnahmefällen, beispielsweise bei einem Besteuerungsverfahren, Auskünfte einholen. Das betrifft nicht den Abgleich von Kundendaten mit Daten aus der Steuererklärung bei einer Außenprüfung. Weiterhin dürfen sie keine Überwachung durchführen, indem sie einmalige oder wiederkehrende Informationen zu einem bestimmten Kontenkreis anfordern oder zu Kontrollzwecken die Höhe von Guthaben erfragen. Ebenso muss kein Steuerpflichtiger dem Finanzamt seine Kontodaten mitteilen, es sei denn, es werden steuermindernde Abzüge geltend gemacht oder die Angabe ist zur Zahlungsabwicklung zwingend notwendig. Wird gegen einen Steuerpflichtigen ermittelt und ein gerichtliches Auskunftsersuchen blieb erfolglos, darf die Finanzbehörde ein Einzelauskunftsersuchen an das Kreditinstitut richten, welches dann zur Antwort verpflichtet ist - ein Auskunftverweigerungsrecht gibt es nicht. Aus diesem Grund bezeichnen Kritiker das Bankgeheimnis als Farce. Die Auskunftspflicht besteht neben dem Besteuerungsverfahren in einzelnen konkreten Fällen und für das Vermögen verstorbener Kunden oder deren Familienangehöriger, sofern der Verstorbene eine Verfügungsberechtigung hatte. Seit 01. April 2005 dürfen Finanzämter ohne Angabe von Gründen auch bei der 'Frankfurter Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht' Kundenstammdaten abfragen. Dasselbe Recht steht Sozialbehörden, Arbeitsämtern, BaföG-Ämtern und Familienkassen zu. Weder das betroffene Kreditinstitut noch der Kontoinhaber werden über derartige Anfragen informiert. Die weitergegebenen Informationen umfassen keine Kontostände.