Kapitalforderungen und Kapitalverbindlichkeiten müssen üblicherweise mit deren Nennwert angesetzt werden. Bei niedrig verzinslichen Kapitalforderungen und Verbindlichkeiten wird hiervon jedoch abgewichen. Statt des Nennwertes kommt ein abgezinster Barwert zum Einsatz. Der Barwert gibt Auskunft über den heutigen Wert einer zukünftigen Zahlung und wird deswegen auch als Gegenwartswert bezeichnet. Der anzuwendende Zinssatz beträgt 5,5 Prozent.
Die Bewertung von Forderungen und Verbindlichkeiten muss vor allem bei den folgenden Fällen zum Barwert erfolgen: Unverzinsliche Schulden und Forderungen aus Fälligkeitsdarlehen: Forderungen und Schulden sind mit dem Barwert anzusetzen, wenn deren Laufzeit mehr als ein Jahr beträgt und sofern die Unverzinslichkeit sich nicht durch andere Vorteile wirtschaftlicher Art ausgleichen lässt. Die Abzinsung erfolgt mit 5,5 Prozent.
Hoch oder niedrig verzinsliche Schulden oder Forderungen aus Fälligkeitsdarlehen: Der Nennwert muss um den Kapitalwert Zinsdifferenz pro Jahr bei einer niedrigen Verzinsung vermindert und bei einer hohen Verzinsung erhöht werden. Dabei darf es bei der niedrigen Verzinsung nicht zu einem Ausgleich durch wirtschaftliche Vorteile kommen. Unverzinsliche Kapitalforderungen (Ratentilgung): Hierbei ist der Jahreswert der Raten oder Renten zu vervielfachen. Siehe hierzu § 13 Abs. 1 BewG sowie Anlage 9a BewG (Vervielfältiger). Lebenslange Renten und Zeitrenten: Es wird der Kapitalwert der Rente mittels Vervielfältiger aus Anlage 9a BewG berechnet.