Ein Barzuschuss liegt vor, sobald der Arbeitgeber die Kosten für das tägliche Essen seiner Arbeitnehmer ganz oder teilweise übernimmt. Voraussetzung ist das Einnehmen der Mahlzeiten in betriebsfremden Gaststätten oder Kantinen. Dabei ist es unerheblich, ob der Arbeitgeber den Zuschuss in monetärer Form oder als Gutschein leistet. Auch die Überlassung von Räumlichkeiten zu besonders guten Konditionen, die damit verbundene Übernahme der Nebenkosten oder die Überlassung von Einrichtungsgegenständen kann zum Zweck der Verbilligung der Mahlzeiten vertraglich vereinbart werden. In der Regel wird ein Arbeitgeber Restaurantschecks, Essenmarken oder Gutscheine an seine Arbeitnehmer verteilen, die in vertraglich gebundenen Einrichtungen in Zahlung gegeben werden können. Hierbei gilt Folgendes: Nicht der Wert des Essengutscheines, sondern der sogenannte Sachbezugswert der tatsächlich in Anspruch genommenen Mahlzeit ist steuerlich relevant. Dieser Bezugswert hat eine amtlich festgelegte Obergrenze, die aktuell bei 6,10 Euro liegt und nicht überschritten werden darf. Für Tage, an denen eine Dienstreise oder Einsatzwechseltätigkeit stattfindet, dürfen keine Essenmarken ausgegeben werden. Auch ist es die Pflicht des Arbeitgebers, für Fehltage, etwa wegen Krankheit oder Urlaub, bereits ausgegebene Marken vom Arbeitnehmer zurückzufordern. Eine alternative Möglichkeit sieht der Fiskus im Verrechnen der Fehltage mit der Anzahl der Essenmarken im Folgemonat. Sollte die Dienstreise jedoch nur maximal drei Arbeitstage in Anspruch nehmen, oder für den laufenden Monat weniger als 15 Wertmarken ausgegeben worden sein, entfällt diese Rückforderungspflicht. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, den Sachbezugswert als geldwerten Vorteil der Steuer zu unterziehen. Pro Monat sind aktuell folgende Sachbezugswerte festgeschrieben: für das Frühstück 42,10 Euro und für das Mittag- und Abendessen insgesamt 75,25 Euro.
Praxistipp: Die pauschale Versteuerung der Sachbezugswerte mit 25 Prozent erleichtert die Handhabung sowohl für Arbeitgeber als auch für den Arbeitnehmer sehr. Es fallen dann nämlich auf beiden Seiten keine Sozialbeiträge an.