Für erworbene oder selbst hergestellte Eigenheime oder Wohnungen, für die der Eigentümer einen Anspruch auf Zahlung einer Eigenheimzulage besitzt, erhält dieser auf Antrag ein Baukindergeld in Höhe von 767 Euro pro Kind. Voraussetzung hierfür ist, dass für ein Kind auch ein Anspruch auf Kindergeld bzw. einen Kinderfreibetrag besteht. Des Weiteren wird nur für die Kinder ein Baukindergeld gewährt, die während des Förderzeitraums im Haushalt des Steuerpflichtigen gelegt haben, der Anspruch auf eine Förderung hat. Dabei ist es ausreichend, wenn mindestens für einen Monat der Anspruch auf Kindergeld bzw. Kinderfreibetrag bestanden halt.
Das Baukindergeld ist immer an die Eigenheimzulage gekoppelt und wird immer mit dieser gemeinsam gewährt. Sollte beispielsweise aufgrund eines zu hohen Einkommens die Eigenheimzulage wegfallen, so wird ab diesem Zeitpunkt auch kein Baukindergeld mehr gewährt.
Praxistipp: Für den Fall, dass beide Eltern gleichzeitig Eigentümer sind und beide die Voraussetzungen erfüllen, erhält jeder Elternteil die Hälfte des gewährten Betrages.