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Bausparförderung

Eine Bausparförderung wird vom Staat auf zwei Arten gewährt: Entweder als Arbeitnehmer-Sparzulage oder aber über eine Wohnungsbauprämie. Bei der Arbeitnehmer-Sparzulage ist es möglich, die vermögenswirksamen Leistungen des Arbeitgebers für einen Bauspar-Vertrag zu nutzen. In einem solchen Fall zahlt der Staat zehn Prozent zusätzlich zu der Arbeitgeberleistung, die höchstens bei 480 Euro liegen darf. Folglich kann der Arbeitnehmer auf diese Weise ein staatliche Sparzulage von maximal 48 Euro pro Jahr erhalten. Die Zulage wird nur dann gewährt, wenn das zu versteuernde Einkommen nicht 17.900 Euro (gemeinsam veranlagte Partner: 35.800 Euro) übersteigt.
Eine Bausparförderung über die Wohnungsbauprämie dient ebenfalls dazu, Bausparkapital zu bilden. Wiederum sind zehn Prozent der jährlichen Bausparsumme, die höchstens 512 Euro betragen darf, förderungsfähig. Der Staat schießt folglich höchstens 50 Euro pro Jahr dazu. Die Wohnungsbauprämie wird maximal sieben Jahre gewährt. Die Einkommensgrenze liegt bei der Wohnungsbauprämie bei 25.600 Euro (bzw. bei Ehepaaren: 51.200 Euro). Seit 2001 muss allerdings für diese auch der eigentlich steuerfrei belassene Teil der Einkünfte eingerechnet werden.
Praxistip: Die Arbeitnehmer-Sparzulage kann auch ohne vermögenswirksame Leistungen des Arbeitgebers erreicht werden. In diesem Fall muss der Arbeitnehmer selbst die entsprechende Summe auf einen Bauspar-Vertrag eingezahlt werden. Maximal förderfähig sind dabei weiterhin 480 Euro.