Vermögensgegenstände müssen für eine mögliche Erbschaftssteuer bzw. Schenkungssteuer nur noch dann bewertet werden, wenn hierfür ein Bedarf vorliegt. Existiert ein solcher Bedarf, dann hat die Wertermittlung zum Zeitpunkt es Todes des Erblassers bzw. der Durchführung einer Schenkung zu erfolgen. Dabei können die Grundsätze, zu denen die Bewertung erfolgen muss aus dem Erbschaftsteuergesetz sowie aus dem Bewertungsgesetz entnommen werden. Bis zum 01.01.1996 wurden bebaute Grundstücke noch mit dem Einheitswert erfasst. Seit diese Datum erfolgt die Erfassung mit dem Grundbesitzwert.
Die Wertermittlung bei unbebauten Grundstücken erfolgt nach dem Wert ihrer Fläche Dazu kommt der Bodenrichtwert, welcher um 20 Prozent ermäßigt wird. Dabei gelten solche Grundstücke als unbebaut, die entweder keine benutzbaren Gebäude oder ein im Bau befindliches Gebäude beinhalten. Ebenfalls zählen Grundstücke dazu, deren Gebäude sehr klein sind oder auf denen verfallene oder dem Verfall preisgegebene Gebäude stehen.
Praxistipp: Zur Ermittlung des Werts von bebauten Grundstücken wird das Ertragswertverfahren genutzt. Bei land- und forstwirtschaftlichen Vermögen richtet sich das Wertermittlungsverfahren nach dem jeweiligen Bewertungsobjekt.