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Beerdigungskosten

Beerdigungskosten fallen beim Tod eines Angehörigen immer an, denn in Deutschland gibt es eine gesetzliche Bestattungspflicht. Sie ergibt sich aus den Bestattungsgesetzen, die von den einzelnen Bundesländern erlassen werden. Zur Bestattung verpflichtet sind immer die nächsten Angehörigen, woraus sich in der Praxis die Reihenfolge Ehegatten, Kinder, Eltern und danach die Geschwister ergibt. Auch Enkel und Großeltern sowie sonstige drittgradige Verwandte können für die Bestattungspflicht herangezogen werden. Im Bundesland Rheinland-Pfalz wurde eine abweichende Regelung geschaffen. Dort muss der Haupterbe die Beerdigungskosten tragen.
Eine ähnliche Regelung findet sich auch im Paragrafen 1968 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, der aussagt, dass der Erbe die Beerdigungskosten zu tragen hat. Ist er dazu nicht in der Lage, kommen als zweite Zahlungspflichtige die Personen in Betracht, die dem Verstorbenen zu Lebzeiten gegenüber unterhaltspflichtig waren. Bestattungskosten können als 'besondere Belastungen' steuerlich geltend gemacht werden.
Eine weitere Sonderregelung zur Übernahme der Beerdigungskosten gibt es für den Fall, dass der Tod von Dritten schuldhaft verursacht worden ist. Denkbare Fälle sind hier Tötungsdelikte, Verstöße gegen die Verkehrssicherungspflicht sowie Verkehrsunfälle. Die Übernahme der Beerdigungskosten bei schuldhaft verursachten Verkehrsunfällen mit Todesfolge ist im Paragrafen 10 der Straßenverkehrsordnung geregelt.
Hartz IV Empfänger und Sozialhilfeempfänger haben die Möglichkeit, sich die Beerdigungskosten beim Amt zu holen. Zu beachten ist aber, dass der Todesfall und die Pflicht zur Bestattung beim Amt vor der Beauftragung anzuzeigen ist. Viele regionale Ämter pflegen für diesen Fall Kooperationen mit einzelnen Bestattungsunternehmen, bei denen sie Sonderkonditionen bekommen.


Siehe hierzu auch: Erbschaftsteuer/ Freibetrag