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Belegschaftsrabatt

Überlässt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer verbilligte oder kostenlose Dienstleistungen oder Waren, spricht man von Personal- oder Belegschaftsrabatt. Weil durch die jeweilige Rabattregelung Steuervorteile erzielt werden, sind derartige Vergünstigungen vom Arbeitnehmer als zu versteuernder Arbeitslohn anzugeben. Hierbei ist der Preis relevant, der von einem Endkunden gewöhnlich bezahlt wird. Außerdem ist der Zeitpunkt, an dem der Arbeitnehmer den Rabattvorteil erhält, für den anzusetzenden Preis entscheidend. Demnach ist ein Bewertungsabschlag von bis zu vier Prozent möglich. Bis zu einem Betrag von 1224 EUR jährlich sind Dienstleistungen und Waren, die dem Arbeitgeber zu gute kommen, grundsätzlich steuerfrei. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Sachbezug in der Lohnabrechnung aufzuführen. Abgabeort und Abgabetag sind hierbei eindeutig zu benennen. Von der Rabattklausel sind in der Regel nur Waren oder Dienstleistungen betroffen, die für Dritte produziert werden oder mit denen das Unternehmen üblicherweise handelt. Typische Beispiele hierfür sind: Mahlzeiten für Angestellte einer Gaststätte, Deputate, forstwirtschaftliche Erzeugnisse oder Freifahrten für Mitarbeiter von Verkehrsunternehmen. Auch die Nutzungsüberlassung stellt einen Rabatt im steuerlichen Sinn dar. Die Pauschalisierung des Arbeitsentgeltes ist alternativ möglich. Diese ersetzt gewissermaßen eine relativ komplizierte Rabattrechnung und ergibt für den Arbeitnehmer ebenfalls einen steuerlichen Vorteil. Es ist sinnvoll, vorab zu prüfen, welche Variante günstiger ist. In der Regel gilt: Bei niedrigen und mittleren Einkommen wird das die Gewährung von Rabatten sein.