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Berufskleidung

In vielen Fällen erhalten Arbeitnehmer die benötigte Arbeitskleidung durch das Unternehmen gestellt bzw. dieses zahlt den Mitarbeitern einen steuerfreien Zuschuss. Für den Fall, dass ein Arbeitnehmer seine Berufsbekleidung aus eigener Tasche bezahlt, kann er die Aufwendungen hierfür als Werbungskosten bei seiner Steuererklärung geltend machen.
Dabei gilt jedoch die Regel, dass es sich um eine für den jeweiligen Beruf typische Berufsbekleidung handeln muss. Ist es möglich die Kleidung auch privat zu nutzen, so ist ein Abzug als Werbungskosten nicht mehr möglich. Es gibt allgemeingültige Regelungen, welche Art von Kleidung durch die Finanzämter als Berufskleidung anerkannt wird. Hierzu gehören unter anderem die Arztkittel, besondere Uniformen oder auch der schwarze Anzug eines Leichenbestatters. Dagegen fällt die Abzugsmöglichkeit bei einer gleichzeitigen privaten Nutzungsmöglichkeit weg. Dies gilt auch dann, wenn die Kleidung hohe Kosten verursacht hat und beruflich erforderlich war. Ein gutes Beispiel hierfür ist, wenn eine Sekretärin hochwertige Kleidung benötigt, um das Unternehmen entsprechend zu respektieren. So können Ärzte auch ihre Arztsocken oder die weiße Hose bei der Steuer genauso wenig geltend machen wie die Empfangsdame in einem Hotel ihre weiße Bluse.
Neben dem Kauf von Berufskleidung gelten auch die Kosten für deren Reinigung als Werbungskosten und können somit steuerlich geltend gemacht werden. Wird die Reinigung durch ein professionelles Unternehmen vorgenommen, sollte das gereinigte Kleidungsstück auf der Quittung genau bezeichnet werden. Reinigt der Arbeitnehmer seine Berufskleidung selbst, dann kann er hierfür die allgemeinen Sätze als Werbungskosten angeben. Als Vergleich können hier die Erfahrungssätze der Verbraucherverbände verwendet werden.

Praxistipp: Nutzen Mitarbeiter der Unternehmensführung durch das Unternehmen selbst hergestellte hochwertige Kleidung, so zählt dies nicht als Arbeitskleidung. In diesem Fall erzielen die Mitarbeiter durch die überlassene Kleidung einen geldwerten Vorteil, welcher versteuert werden muss. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 11.04.2006 (Aktenzeichen: VI R 60/02) hervor. Anders sieht es aus, wenn der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern vorschreibt, während ihrer Dienstzeit einheitliche Kleidung zu tragen. In diesem Fall liegt seitens des Arbeitnehmers kein geldwerter Vorteil vor, falls die Kosten hierfür vom Arbeitgeber übernommen werden. Auch dies hat der Bundesfinanzhof mit einem Urteil vom 22. 6. 2006 entschieden.


Siehe hierzu auch: Werbungskosten / Vermieter