Die Beiträge zu Berufsverbänden und berufsständischen Organisationen sind nur in den Fällen Werbungskosten, in denen Sinn und Zweck der betreffenden Verbände nicht auf wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ausgerichtet sind. Vielmehr muss es sich um eine Interessenvertretung der Mitglieder handeln. Dies trifft beispielsweise auf Gewerkschaften, Haus- und Grundbesitzvereine, den Beamtenbund oder eine Anwaltskammer zu.
Praxistipp: Freiwillig gezahlte, den Pflichtbeitrag übersteigende Beiträge werden ebenfalls als Werbungskosten anerkannt, sofern die Beiträge berufliche Interessen fördern.