Als Schmiergelder oder Bestechungsgelder gelten Aufwendungen, mit deren Hilfe Dritten Vorteile eingeräumt und im Gegenzug eigene Vorteile begehrt werden. Ihre Zahlung stellt immer eine rechtswidrige Handlung dar. Sie unterliegen deshalb dem Verbot der steuerlichen Berücksichtigung und sind keine Betriebsausgaben. Als rechtswidrig gilt ein Sachverhalt dann, wenn er aufgrund des Gesetzes nicht erlaubt ist. Ein Strafantrag ist nicht erforderlich. Sobald Verwaltungsbehörden, Gerichte oder Staatsanwaltschaften auf Bestechungsvorgänge aufmerksam werden, ist es ihre Pflicht, die Finanzbehörden darüber in Kenntnis zu setzen. Alle Informationen dürfen für eine strafrechtliche Verfolgung genutzt werden. Sollte ein Arbeitnehmer Schmier- oder Bestechungsgelder annehmen, muss er diese unter sonstige Einkünfte versteuern. Zahlt er die betreffenden Beträge allerdings zurück, vermindern sich seine Einnahmen um genau diesen Betrag wieder. In solch einem Fall ist auch ein Verlustabzug umsetzbar.