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Betreuer

Die sogenannte Übungsleiterpauschale beträgt insgesamt 1848 EUR im Jahr und ist steuerfrei. Hierzu zählen Einkünfte, die als Erzieher, Übungsleiter, Ausbilder, Betreuer oder anderen vergleichbaren Tätigkeiten erzielt werden. Begünstigte Tätigkeiten sind außerdem Gruppenleiter, Mannschaftsbetreuer, Trainer, ausbildende Feuerwehrangehörige, Dirigenten oder Prüfungsausschussmitglieder. Außerdem haben nebenberuflich tätige Pfleger behinderter oder kranker Personen, Rettungssanitäter oder nebenberuflich künstlerisch tätige Personen, wie Theaterstatisten oder Musiker Anspruch auf die Übungsleiterpauschale mit dem Vorteil der Steuerfreiheit bis zum Höchstbetrag. Sobald die Einnahmen aus der nebenberuflichen Tätigkeit noch höher sind, gilt der Überschuss als wirtschaftlicher Gewinn. Der über dem Freibetrag liegende Anteil ist dann nach Abzug der Betriebsausgaben und Werbungskosten in vollem Umfang der Einkommenssteuerpflicht unterworfen. Hier ein Beispiel: Ein vollbeschäftigter Arbeitnehmer ist nebenberuflich als Übungsleiter tätig. Für seine Übungsleitertätigkeit erhält er insgesamt 4000 EUR. Um zum Übungsort zu gelangen, für Telefon und Briefmarken entstehen ihm Ausgaben von 2000 Euro. Sein steuerpflichtiges, zusätzlich zum Arbeitseinkommen entstehende Einkommen beträgt demnach 4000 EUR minus Übungsleiterpauschale gleich 2152 EUR minus Werbungskosten gleich 152 EUR.


Siehe hierzu auch: Werbungskosten / Vermieter