Zahlt ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer Bezüge für dessen Tätigkeit als Betriebsrat, so sind diese Teil des steuerpflichtigen Arbeitslohns. Lediglich die Erstattung von Auslagen durch den Arbeitgeber kann steuerfrei erfolgen. Dazu gehören beispielsweise Reisekosten, die einem Betriebsratsmitglied im Rahmen seiner Tätigkeit als Betriebsrat entstanden. Werden die Auslagen nicht vom Arbeitgeber ersetzt, können sie bei dem Betriebsratsmitglied als Werbungskosten berücksichtigt werden, sofern die Mitarbeit im Betriebsrat den beruflichen Interessen des Arbeitnehmers nachweislich dient.