Unter dem Begriff Betriebsvermögen werden alle Wirtschaftsgüter zusammengefasst, die aufgrund ihrer Art und Funktion in einem unmittelbaren betrieblichen Zusammenhang stehen. Steuerlich betrachtet wird dabei zwischen notwendigem und gewillkürtem Betriebsvermögen unterschieden.
Zum notwendigen Betriebsvermögen gehören sämtliche Wirtschaftsgüter, die sowohl ausschließlich als auch unmittelbar allein für eigenbetriebliche Zwecke genutzt werden. Der betriebliche Nutzungsanteil muss bei mehr als 50 % liegen. Auch wenn versäumt wurde, diese Wirtschaftsgüter in der Buchführung entsprechend auszuweisen, werden solche Wirtschaftgüter als Betriebsvermögen bezeichnet, sofern die genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Es ist in diesem Falle erforderlich, das betreffende Wirtschaftsgut nachträglich durch eine korrigierende Buchung dem Betriebsvermögen hinzuzufügen. Das Wirtschaftgut ist mit dem Wert anzusetzen, den es hätte, wenn es von Beginn an (also direkt nach der Anschaffung) richtig verbucht worden wäre.
Gewillkürtes Betriebsvermögen umfasst alle Wirtschaftsgüter, die zwar mit dem Betrieb selbst in einem objektiven Zusammenhang stehen, aber deren betrieblicher Nutzen zwischen 10 und 50 % liegt. Außerdem müssen diese Güter dazu geeignet sein, den Betrieb zu fördern. Erst dann können Sie beim Betriebsvermögensvergleich im Rahmen der Gewinnermittlung vollumfänglich als gewillkürtes Betriebsvermögen angesetzt werden. Gewillkürtes Betriebsvermögen kann auch im Rahmen einer Einnahmenüberschussrechnung gebildet werden, sofern keine geringfügige Nutzung vorliegt. Als geringfügige Nutzung wird eine betriebliche Nutzung von weniger als 10 % angesehen.
Grundsätzlich ist vom Betriebsvermögen das Privatvermögen zu unterscheiden. Als notwendiges Privatvermögen werden Güter bezeichnet, deren Nutzung zu mehr als 90 % privater Art ist.
Praxistip: Abschreibungspflichtige Wirtschaftgüter sollten generell direkt nach der Anschaffung auch aktiviert werden, da sonst die Abschreibungen verloren gehen. Wird ein Wirtschaftgut nämlich erst später angesetzt, kommt hierfür ein theoretischer Buchwert zum Einsatz, wodurch sich die Abschreibungen der letzten Jahre nicht mehr nachholen lassen und steuerliche Vorteile nicht mehr genutzt werden können.