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Buchführungspflicht

Die Buchführungspflicht ist zum einen in Steuergesetzen wie der Abgabenordnung, zum anderen im Handelsgesetzbuch und anderen Gesetzen und Vorschriften geregelt.
Gemäß § 141 der Abgabenordnung (AO) sind alle gewerblichen Unternehmen sowie Land- und Forstwirte zur Buchführung verpflichtet, wenn sie einen der folgenden Grenzwerte erreichen:
- Umsätze über 500 000 EUR im Kalenderjahr
- Gewinne aus Gewerbebetrieb über 30 000 EUR im Wirtschaftsjahr
- Gewinne aus Land- und Forstwirtschaft über 25 000 EUR im Kalenderjahr
- land- und forstwirtschaftliche Flächen, die selbst bewirtschaftet werden, mit einem Wirtschaftswert über 20 500 EUR.
Laut Handelsgesetzbuch (HGB), § 238, ist jeder Kaufmann zur Buchführung verpflichtet. Kaufmann ist, wer ein Unternehmen betreibt, das dem Gesamtbild nach als kaufmännischer Betrieb gilt. Zu dieser Definition liegen bereits zahlreiche Urteile vor.
Die steuerrechtlichen Bestimmen zur Art und Weise wie die Bücher zu führen sind, gelten auch, wenn die Buchführungspflicht ausschließlich auf anderen als steuerrechtlichen Regelungen beruht.

Praxistipp: Freiberufler sind nicht zur Buchführung verpflichtet. Das gilt ungeachtet der genannten Grenzwerte. Sie können aber auf freiwilliger Basis Bücher führen, um bestimmte Vorteile, zum Beispiel im Zusammenhang mit der Bildung von Rücklagen, zu nutzen.