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Bürgschaftskosten

Bürgschaftskosten können sowohl Werbungskosten sein, wie auch Betriebsausgaben. Es kann jedoch sein, dass Bürgschaftskosten in einigen Fällen entweder gar nicht oder nur zu einem gewissen Teil von den Finanzbehörden anerkannt werden. Nach einem Urteil des Finanzgerichts Köln vom 20. 9. 2001 können die Verluste eines wesentlichen Gesellschafters, der für eine geleistete Bürgschaft einstehen muss, nicht im selben Jahr wie die geleistete Zahlung steuerlich geltend gemacht werden. Dies ist immer erst nach Beendigung der Liquidation möglich.

Praxistipp: Gesellschafter, welche für eine Bürgschaft eintreten müssen, sollten beim zuständigen Finanzamt einen Antrag stellen, dass der Auflösungsverlust so früh als möglich berücksichtigt wird. Auf diese Weise lässt sich verhindern, dass geleistete Bürgschaftsaufwendungen steuerlich verloren gehen.