Beim Damnum handelt es sich um den Oberbegriff, welcher für ein Disagio oder ein Agio verwendet wird. Andere Bezeichnungen hierfür sind Darlehensabgeld und Darlehensaufgeld. Die Höhe ergibt sich dabei aus dem Auszahlungsbetrag eines Darlehens und dem Betrag, der an die Bank zurückgezahlt wird. Darlehensnehmer, die mit ihrer Bank ein Disagio vereinbaren, zahlen eine um den vereinbarten Betrag verringerte Darlehenssumme an die Bank zurück. Je nachdem ob das Damnum für ein privates oder betriebliches Darlehen genutzt wird, erfolgt die steuerliche Behandlung.
Wird die Gewinnermittlung über einen Betriebsvermögensvergleich durchgeführt, so muss für das vereinbarte Damnum ein Rechnungsabgrenzungskosten gebildet werden. Dieser wird während der vereinbarten Laufzeit wieder aufgelöst. Für den Darlehensgeber bedeutet das Damnum eine Einnahme, während es für den Darlehensnehmer eine Ausgabe darstellt. Darlehensgeber die eine Einnahme/Überschussrechnung nutzen wird das Damnum als Zinseinnahme zu den Betriebseinnahmen gerechnet. Für den Darlehensnehmer bedeutet das Damnum eine sofortige Betriebsausgabe. Beim Kauf eines Wirtschaftsgutes gehört ein Damnum nicht zu den Herstellungs-, sondern zu den Finanzierungskosten.
Praxistipp: Wer ein privates Darlehen mit einem Damnum vergibt, muss dieses bei seiner Steuererklärung als Einkünfte aus Kapitalvermögen angeben. Private Darlehensnehmer können das Damnum als Sonderausgabe geltend machen, wenn mit dem finanzierten Objekt Einnahmen erzielt werden. Dies ist zum Beispiel beim Bau oder Kauf von vermieteten Immobilien der Fall.