Stellt ein Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes besondere Kleidung zur Verfügung, die zur Ausübung der dienstlichen Tätigkeiten notwendig ist, so ist das für den Arbeitnehmer eine Einnahme, die nicht der Steuerpflicht unterliegt. Falls der Arbeitnehmer seine Berufs- oder Dienstkleidung selbst bezahlt, sind das Werbungskosten, die er bei seinen Einkünften aus nicht selbstständiger Tätigkeit geltend machen kann. Allerdings ist dieser Werbungskostenabzug lediglich auf typische berufliche Bekleidung beschränkt. Ist eine Privatnutzung der betreffenden Kleidung möglich, entfällt der Anspruch auf steuerliche Abzugsmöglichkeit. Beispiele für typische Berufsbekleidung laut Steuerrecht: Uniformen jeglicher Art, der schwarze Anzug des Bestatters, Arztkittel, Schwesterntracht oder Amtsgewand. Ist der Anzug jedoch auch zu privaten Anlässen tragbar, bleibt der steuerliche Abzug versagt. Auch besonders hohe Bekleidungskosten einer Sekretärin, die etwa dadurch entstehen, weil das Unternehmen entsprechend repräsentiert werden muss, sind keine Werbungskosten. In diesem Fall würden sogar Zuschüsse durch den Arbeitgeber als steuerpflichtiger Arbeitslohn gelten. Unterwäsche, Socken oder die weiße Bluse einer Empfangsdame werden vom Fiskus ebenfalls nicht anerkannt. Reinigungskosten sind unter bestimmten Bedingungen Werbungskosten. Sobald die Arbeitskleidung geltend gemacht werden kann, ist auch deren Reinigung steuerlich relevant. Quittungsbelege von Reinigungsfirmen sind vorteilhaft und werden in der Regel vom Finanzamt ohne Probleme akzeptiert. Erfolgt die Reinigung der Arbeitskleidung dagegen privat, werden Erfahrungswerte verschiedener Verbraucherverbände angesetzt. Hierfür gibt es entsprechende Tabellen, aus denen ersichtlich ist, wie viel beispielsweise ein Waschmaschinengang kostet.