Erfolgt die Dissertation aus beruflichen Gründen (für das berufliche Weiterkommen) können die Promotionskosten als Werbungskosten geltend gemacht werden. Der bisherige Gesetzestext sah die Kosten zur Erlangung der Doktorwürde als Ausbildungskosten vor und nicht als Werbungskosten. Ebenso galt auch die Promotion nach Berufseintritt oder eine Zweitpromotion als Ausbildungskosten vor. Ausbildungskosten können nur als Sonderausgaben abgezogen werden. Sollten auswärtige Kosten für Unterbringung anfallen, so kann ein Betrag abgezogen werden. Eine notwendige Dissertation aufgrund eines Dienstverhältnisses zählt jedoch nicht zu den Ausbildungskosten. In diesem Fall können Promotionskosten wieder als Werbungskosten geltend gemacht werden.
Praxistipp: Um zu erreichen das die gesamten Promotionskosten geltend gemacht werden können, sollte darauf verwiesen werden, dass die Promotion von erheblicher Bedeutung ist.