MehrNetto.de - Steuerlexikon


Drittaufwand

Kosten, die einem Dritten durch die Einkunftserzielung eines Steuerpflichtigen entstehen, werden als Drittaufwand bezeichnet. Diese können nicht als Werbungskosten bzw. als Betriebsausgaben steuerlich geltend gemacht werden. Ein Drittaufwand entsteht beispielsweise, wenn eine andere Person die Anschaffungskosten übernimmt und die angeschaffte Sache vom Steuerpflichtigen dazu genutzt wird, um damit Einkünfte zu erzielen.
Ein Steuerpflichtiger hat jedoch die Möglichkeit, einen Drittaufwand als sogenannte Abkürzung des Zahlungsweges steuerlich geltend zu machen. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn ein Dritter mit seinem Einverständnis eine Kaufsache bezahlt und damit eine Schuld, die er beim betreffenden Steuerpflichtigen hat, damit tilgt. Voraussetzung hierfür ist, dass der Dritte den fälligen Geldbetrag im Auftrag des Steuerpflichtigen an de Gläubiger bezahlt.
Schließt der Dritte dagegen auf eigenen Namen einen Vertrag ab, dann kann die Zahlung hierfür nur dann vom Steuerpflichtigen als Aufwendung abgezogen werden, wenn es sich hierbei um ein Geschäft des täglichen Lebens handelt. Ein abgekürzter Zahlungsweg bei Dauerschuldverhältnissen zählt hingegen nicht als abziehbare Aufwendung für den Steuerpflichtigen. Die einzelnen Bedingungen zur Abzugsmöglichkeit von Drittaufwand gehen aus einem Schreiben des Bundesministeriums für Finanzen vom 09.08.2006 (IV C 3 - S 2211 - 21/06) hervor.

Praxistipp: In der Praxis sollten Steuerpflichtige generell darauf achten, dass es nicht zu einem Drittaufwand kommt. Werden beispielsweise die Kreditzinsen für eine Immobilie von dem Ehepartner gezahlt, welchem die Immobilie nicht gehört, so kann der Eigentümer diese nicht als Werbungskosten steuerlich geltend machen.


Siehe hierzu auch: Werbungskosten / Vermieter