Als durchlaufende Posten gelten Beträge, die im Namen und für Rechnung eines anderen vereinnahmt oder verausgabt werden. Dabei müssen schon bei der Vereinnahmung beziehungsweise Verausgabung des Geldes der Wille und die Verpflichtung bestehen, den betreffenden Betrag weiterzuleiten. Zu den durchlaufenden Posten zählen beispielsweise Zahlungen auf notarielle Anderkonten. Auch Auslagen, die ersetzt werden, gelten als durchlaufende Posten, - so beispielsweise zunächst von einem Auftragnehmer übernommene aber später durch den Auftraggeber ersetzte Fahrt- und Telefonkosten. Kein durchlaufender Posten ist dagegen die Umsatzsteuer. Bei der Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung werden durchlaufende Posten weder als Betriebsausgaben noch als Betriebseinnahmen angesetzt. Ist ein Unternehmer zur Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich und somit zur Aufstellung von Bilanzen verpflichtet, sind die durchlaufenden Posten zu aktivieren beziehungsweise zu passivieren. Bei durchlaufenden Posten handelt es sich jedoch nicht um umsatzsteuerpflichtige Entgelte.