Im Rahmen der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft werden solche Einnahmen erfasst, welche durch die Erzeugung von Tieren und Pflanzen mithilfe der natürlichen Kraft des Bodens erzielt werden. Hierzu zählen ebenfalls die aus der Verwertung der selbst gewonnenen Erzeugnisse. Der Gesetzgeber hat genau festgelegt, was im Einzelnen zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft gehört.
So gehören hierzu Einnahmen von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, aus dem Wein- und Gartenbau, von Baumschulen sowie anderer Betriebe, welche Pflanzen bzw. Pflanzenteile mithilfe der Natur gewinnen. Weiterhin zählen auch die mit der Binnenschifffahrt erzielten Einnahme zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft sowie auch Einkünfte aus der Teichwirtschaft, der Fischzucht für Binnenfischer und mit der Imkerei bzw. Saatzucht erzielte Einkünfte.
Aus der Jagd stammende Einnahmen werden nur dann als Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft gewertet, wenn diese in Zusammenhang mit einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb erzielt werden. Voll dazu gehören dagegen Einnahmen aus Realgemeinschaften wie beispielsweise Hauberg, Wald-, Forst- und Laubgenossenschaften.
Für die Ermittlung der steuerpflichtigen Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft gelten bestimmte Freibeträge. Ledige Personen mit einem Einkommen von weniger als 30.700 Euro können einen jährlichen Freibetrag von 670 Euro geltend machen. Für gemeinsam veranlagte Ehepaare verdoppelt sich der Freibetrag, sofern das Gesamteinkommen weniger als 61.400 Euro beträgt.
Besteht für den Steuerpflichtigen keine Pflicht zur Aufstellung einer Bilanz, ist die selbst bewirtschaftete Fläche kleiner als 20 Hektar und sind keine größeren Tierbestände als 50 Vieheinheiten vorhanden, so kann der Gewinn aus Durchschnittssätzen ermittelt werden. Voraussetzung hierfür ist, dass die selbst bewirtschafteten Sondernutzungen einen Wert von weniger als 1022 Euro besitzen.
Praxistipp: Was die steuerliche Behandlung von Biogasanlagen betrifft, gibt es in einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 6. 3. 2006 nähere Angaben. Darin werden Biogasanlagen sowie Erträge aus der Erzeugung von Energie aus Biogas als Gewerbetrieb von den land- und forstwirtschaftlichen Betrieben abgegrenzt.