Bei einem Einspruch handelt es sich um einen außergerichtlichen Rechtsbehelf, der gegen Verwaltungsakte eingelegt werden kann. Er verhindert, dass die betreffenden Verwaltungsakte Bestandskraft erlangen. Voraussetzung für das Einlegen eines Einspruchs ist, dass es sich um eine Abgabenangelegenheit handelt, bei der der Einspruch statthaft ist. Zudem muss der Einspruch form- und fristgerecht eingelegt werden. Dies bedeutet, dass der Einspruch schriftlich eingereicht oder zur Niederschrift erklärt werden muss und dass dabei die Rechtsbehelfsfrist von einem Monat ab Zugang des (Steuer-)Bescheids nicht überschritten wird. Sofern die Frist an einem Samstag oder Sonntag beziehungsweise an einem Feiertag endet, verlängert sie sich um den nächstfolgenden Werktag. Ein form- und fristgerechter Einspruch ist zunächst wirksam auch ohne Angabe von Gründen und es ist möglich, die Begründung binnen angemessener Frist nachzureichen. Für das Einlegen eines Einspruchs entstehen dem Steuerpflichtigen keine Kosten. Es ist aber auch mit der Möglichkeit zu rechnen, dass die Rechtssache sich zuungunsten des Steuerpflichtigen entwickelt. Falls die zuständige Behörde nicht dem Einspruch stattgibt, kann gegen mittels einer Klage beim Finanzgericht gegen diese Entscheidung vorgegangen werden. Gegen Steuerbescheide sollte Einspruch erhoben werden, wenn sich aufgrund neuer Tatsachen - wie beispielsweise durch Auffindung von noch nicht berücksichtigten Belegen - steuermindernde Umstände ergeben haben oder wenn das Finanzamt ohne Begründung Aufwendungen nicht anerkannt beziehungsweise nicht berücksichtigt hat, die in der Steuererklärung geltend gemacht wurden.