Für Arbeitnehmer besteht ein grundsätzlicher Anspruch auf eine betriebliche Altersvorsorge in Form einer Entgeltumwandlung. Hierfür können 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze aus der Rentenversicherung genutzt werden. Auf, welche Art die betriebliche Altersvorsorge erfolgt, bleibt dabei dem Arbeitgeber überlassen. Möglich ist beispielsweise ein Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung.
Praxistipp: Für den Fall, dass die Entgeltansprüche auf einem Tarifvertrag beruhen, dann kann eine Entgeltumwandlung nur dann durchgeführt werden, wenn dies im Tarifvertrag auch so vorgesehen ist.