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Entlastungsbetrag

Ab dem Jahr 2004 wird der Haushaltsfreibetrag durch einen Entlastungsbetrag für Alleinerziehende mit Kindern in Höhe von 1 308 EUR ersetzt. Die Gewährung des Entlastungsbetrages setzt voraus, dass
- dem Alleinerziehenden der Kinderfreibetrag oder das Kindergeld für das Kind zusteht
- der Steuerpflichtige in Form einer Haushaltsgemeinschaft mit dem Kind in einer gemeinsamen Wohnung lebt
- der alleinerziehende Steuerpflichtige und das Kind die Wohnung als Hauptwohnsitz nutzen und beide auch dort gemeldet sind. Der Entlastungsbetrag kann nicht auf einen anderen Elternteil übertragen werden. Steuerpflichtige gelten als Alleinstehende, wenn sie keine Haushaltsgemeinschaft mit einer Person außer dem Kind bilden und die Voraussetzungen für eine Zusammenveranlagung nicht erfüllen. Lebt der Steuerpflichtige in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, kann er somit den Entlastungsbetrag nicht beanspruchen. Der Entlastungsbetrag wird nur für die Kalendermonate gewährt, in dem die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Er wird von der Summe der Einkünfte abgezogen, nicht vom Einkommen wie der bisherige Haushaltsfreibetrag.