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Erbengemeinschaft

Treten mehrere Personen gemeinsam ein Erbe an, ist von einer Erbengemeinschaft die Rede. Die Erbengemeinschaft ist in §2032 ff. BGB geregelt: Alle Personen, die dieser Gesamthandsgemeinschaft angehören, haben gemeinsam die Rechte und Pflichten, welche sich aus dem Nachlass ergeben. Dies betrifft auch die Steuer. Der Nachlass gilt als Gesamthandsvermögen, steuerlich wird in die Bruchteils- und die Mitunternehmergemeinschaft unterschieden. Bei der Bruchteilsgemeinschaft werden Überschusseinkünfte versteuert, wie sie beispielsweise aus Mieteinnahmen der gemeinsamen Immobilie erzielt werden. Einkünfte aus einem Gewerbebetrieb werden der Mitunternehmerschaft zugeordnet. Die Steuerpflicht der einzelnen Mitglieder der Erbengemeinschaft ergibt sich aus dem Gewinnverteilungsschlüssel, welcher sich nach den jeweiligen Erbteilen richtet. Eine andere Möglichkeit der Verfügung ist die Auseinandersetzung. Alle Erben haben das Recht, ihren Teil des Nachlasses zu veräußern, wobei jedes Mitglied der Gesamthandsgemeinschaft ein Vorkaufsrecht genießt. Mit der Auseinandersetzung endet die Gemeinschaft. Da bereits mit dem Antritt des Erbes eine Erbschaftssteuer fällig ist, werden bei der Auseinandersetzung keine weiteren Steuern auf die Erlöse erhoben. Weiterhin besteht die Möglichkeit der Schenkung: Tritt ein Erbe den Teil oder einen Anteil seines Nachlasses an einen anderen Erben ab, wird dies steuerlich als Schenkung behandelt. Umfasst der Nachlass Schulden, können diese als Anschaffungskosten steuerlich geltend gemacht werden, wie der BFH im Dezember 2004 in einem Urteil entschied (IX R 23/02). Dabei gilt, dass die jeweiligen Schulden den Wert des Anteils am Nachlass übersteigen.


Siehe hierzu auch: Erbschaftsteuer/ Freibetrag