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Ertragsanteil

Der Zinsanteil, der beim Ansparen und Verzinsen von Geldbeträgen entsteht, ist ein Ertragsanteil im steuerrechtlichen Sinn. Stammt der Ertrag aus einer Rentenzahlung, unterliegt nur die Differenz aus Rente und Ertrag der Steuer. Das heißt: Rentenempfänger müssen nicht ihre gesparten Rentenbeiträge versteuern, sondern nur deren Ertrag. Zur Ermittlung von Rentenerträgen existieren amtliche Tabellen. Dabei spielt das Alter des Sparers bei Renteneintritt eine wichtige Rolle. Bei der Berechnung fließen neben dem gesetzlich festgelegten Altersruhegeld aus der Rentenversicherung, Renten aus betrieblichen Rentenkassen und Witwenrenten mit ein. Falls ein gesetzlich rentenversicherter Arbeitnehmer vor Erreichen des festgelegten Renteneintrittsalters erwerbs- oder berufsunfähig wird oder eine Waisen- oder Witwenrente bezieht, gilt eine andere Tabelle. In dieser sind auch Laufzeiten verkürzter Renten berücksichtigt. Sobald der Rentenbezieher das gesetzliche Rentenalter erreicht, greift wieder die spezielle Tabelle für Altersrenten. Renten zählen immer zu den sonstigen Einkünften. Werbungskosten, die mit der Rente in unmittelbarem Zusammenhang stehen, dürfen vom Ertragsanteil abgezogen werden. Ohne Nachweis erfolgt ein pauschaler Abzug von 120 EUR.