Der Arbeitgeber hat die Möglichkeit, seinen Arbeitnehmern Barzuschüsse in Form von Essensgutscheinen oder Essenmarken zukommen zu lassen. Diese sind dann in einer Gaststätte oder ähnlichen Einrichtung einlösbar. Steuerrechtlich ist dieser Vorgang folgendermaßen relevant: Nicht der tatsächliche Wert des Essengutscheines, sondern der maßgebliche Bezugswert der entgegengenommenen Mahlzeit, wenn diese tatsächlich in Anspruch genommen wird, unterliegt der Besteuerung. Für diesen Verrechnungswert gibt es eine amtlich festgelegte Bemessungsgrenze. Sie liegt derzeit bei 6,10 Euro und darf nicht überschritten werden. Für Tage, an denen der Arbeitgeber eine Einsatzwechseltätigkeit ausübt oder sich auf Dienstreise befindet, darf grundsätzlich keine Essenmarke ausgegeben bzw. verrechnet werden. Es ist die Pflicht des Arbeitgebers, für Fehltage des Arbeitnehmers, beispielsweise wegen Krankheit oder Urlaub, bereits ausgegebene Essengutscheine zurückzufordern. Alternativ räumt der Fiskus die Möglichkeit ein, in den Folgemonaten eine um die Fehlzeiten verminderte Anzahl von Essengutscheinen auszugeben. Für Dienstreisen bis zu drei Tage Dauer oder nicht mehr als 15 für den Monat ausgegebenen Essenmarken entfällt die Rückforderungspflicht ganz. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, den amtlich festgelegten Gegenwert der Essengutscheine oder Essenmarken als geldwerten Vorteil zu versteuern. Seit 2006 gelten folgende Sachbezugswerte: Frühstück 1,48 EUR, Mittag- und Abendessen je 2,64 EUR. Die jeweiligen Werte gelten einmal pro Tag.
Praxistipp: Eine Versteuerung von Sachbezugswerten ist auch pauschal möglich und liegt bei derzeit bei 25 Prozent. Dabei entfallen sowohl für Arbeitgeber, als auch für den Arbeitnehmer die anteiligen Sozialbeiträge.