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Euroumrechnungsrücklage

Verbindlichkeiten, Ausleihungen und Forderungen in Währungseinheiten von Mitgliedsstaaten der Europäischen Union, ECU oder anderen Mitgliedsstaaten, sind am Ende des ersten Wirtschaftsjahres, das nach dem 31. Dezember 1998 endet, mit dem jeweils festgelegten Umrechnungskurs zu berechnen und mit dem sich daraus ergebenden Wert steuerlich anzusetzen. Ergibt sich aus dem Ansatz für das jeweilige Wirtschaftsgut ein Gewinn, so kann dieser in eine steuerlich relevante, den Gewinn mindernde Rücklage gestellt werden. Scheidet das betreffende Wirtschaftsgut aus dem Betriebsvermögen aus, ist die Rücklage umgehend Gewinn erhöhend aufzulösen. Die Auflösung hat jedoch spätestens zum Ende des fünften nach dem 31. Dezember 1998 liegenden Wirtschaftsjahres zu erfolgen. Bei der Euroumrechnungsrücklage können auch Erträge berücksichtigt werden, die sich aufgrund der Aktivierung wirtschaftlicher Güter ergeben. Für deren Höhe ist ebenfalls der jeweils gültige Umrechnungskurs maßgebend. Zur Verfolgbarkeit der Rücklagen-Bewegungen ist eine lückenlose Buchführung notwendig.