Die Kosten für Fachliteratur können als Werbungskosten abgezogen werden, wenn man Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit, aus Kapitalanlagen oder der Verpachtung und Vermietung erzielt. Bei Freiberuflern und Selbstständigen können die Anschaffungskosten für Fachliteratur in den Betriebsausgaben mit berücksichtigt werden.
Als Fachliteratur zählen in erster Linie Lehrbücher und Nachschlagewerke. Auch Gesetzbücher und Bedienungsanleitungen werden zur Fachliteratur gerechnet. Hinzu kommt die Palette der Fachzeitschriften und der Fachbücher. Wörterbücher sind ebenfalls ein Teilbereich der Fachliteratur. Dabei kommen neuerdings sowohl die gedruckten Versionen als auch die digitalen Ausgaben in Betracht.
Bei der steuerlichen Abzugsfähigkeit der Ausgaben für Fachliteratur ist es wichtig, dass der Nachweis erbracht werden kann, dass die Anschaffung beruflich bedingt ist. Vor allem bei Fachzeitschriften allgemeiner Natur unterstellt der Fiskus grundsätzlich, dass eine parallele private Nutzung erfolgt. Dort sollte man sich auf ein Urteil des Bundesfinanzhofs vom Februar 1990 berufen, wo unter dem Aktenzeichen VI R 112/87 entschieden wurde, dass allein der Verdacht einer privaten Mitnutzung nicht ausreicht, um die Anerkennung als steuerlichen Abzugsposten zu verweigern.
Vor allem bei Publizisten hat sich das Finanzamt etwas sperrig, wenn sie beispielsweise Wochenzeitschriften mit Klatsch und Tratsch steuerlich absetzen möchten. Doch möglich ist es, wenn man den Nachweis erbringen kann, dass man dazu konkrete Aufträge erledigt und abgerechnet hat. Das gilt analog auch beispielsweise für Reiseführer, bei denen das Finanzamt üblicherweise nur von einer privaten Nutzung ausgeht.