Bei der Vermietung von Ferienwohnungen können Einkünfte aus einem Gewerbebetrieb oder aus der Vermietung und Verpachtung entstehen. Sobald eine gewisse Ähnlichkeit mit einem Hotelbetrieb vorliegt, etwa weil Personal zur Reinigung und Gästebetreuung vorhanden ist, liegt die Vermutung auf eine gewerbliche Tätigkeit nahe. Eine Ferienwohnung könnte auch dann als Gewerbebetrieb gelten, wenn sie in einem sogenannten Feriengebiet liegt, eine pensionsähnliche Organisationsstruktur aufweist und eine Ferienorganisation mit der Werbung, Vermietung und Verwaltung beauftragt wurde. Alle Einkünfte aus einer gewerblichen Tätigkeit unterliegen sowohl der Einkommens- und Körperschaftssteuer als auch der Gewerbesteuer. Sind die oben genannten Voraussetzungen nicht vorhanden, handelt es sich bei den Einkünften um Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung. Allerdings ist es ganz wichtig, die zeitweise Selbstnutzung der Ferienwohnung gesondert aufzuführen. Die hierbei entstandenen Werbungskosten dürfen nämlich nicht in vollem Umfang steuerlich geltend gemacht werden. Zeiten der Vermietung sowie Leerstandzeiten begründen jedoch ein Recht auf das Ansetzen der Werbungskosten zu 100 Prozent.
Praxistipp: Der Fiskus geht davon aus, dass die minimale Vermietungszeit mindestens 25 Prozent der am Ort üblichen Vermietungszeit für Ferienwohnungen beträgt. Wird diese Zeitspanne unterschritten, kann die Anerkennung der entstandenen Werbungskosten versagt werden. Auch dauerhafte Verluste nimmt das Finanzamt gegebenenfalls übel. Es unterstellt Liebhaberei und erkennt sie steuerlich nicht mehr an.