Entstehen einem Arbeitnehmer im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit Flugkosten, so darf der Arbeitgeber diese erstatten, ohne dass Steuern anfallen. Sollte der Arbeitgeber die Flugkosten jedoch nicht übernehmen, kann sie der Arbeitnehmer als Werbungskosten steuerlich geltend machen. Sie sind dann sowohl im Rahmen der Einkünfte aus nicht selbstständiger Tätigkeit als auch im Zuge der doppelten Haushaltführung abzugsfähig. Grund: Der Arbeitnehmer hat grundsätzlich freie Wahl, welches Verkehrsmittel er für die regelmäßigen Familienheimfahrten nutzen möchte. Allerdings muss der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt bleiben. Sobald zu privaten Zwecken Flugzeuge zum Einsatz kommen, die Eigentum des Unternehmens sind, entsteht laut Gesetz Arbeitslohn, der einer Steuerpflicht unterliegt. Falls der Flugzeugnutzer Gesellschafter des Unternehmens ist, muss er die Reisekosten als Einnahmen versteuern.
Praxistipp: Um in den Genuss der steuerlichen Anerkennung zu kommen, darf es sich bei der Flugzeugnutzung um keine Privatnutzung handeln. Auch nicht im Zusammenhang oder im Anschluss an eine Geschäftsreise.