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Fördergrundbetrag

Der Fördergrundbetrag bildet zusammen mit dem Baukindergeld die Eigenheimzulage. Beim Bau bzw. Kauf eines Neubaus beträgt die Grundförderung 5 Prozent der Herstellungskosten bzw. des Kaufpreises. Dabei gilt ein Maximalbetrag von 2556 Euro pro Jahr. Bei Umbau oder Erweiterung sowie beim Kauf von Altbauten wird die halbe Grundförderung von 2,5 Prozent bis maximal 1.278 Euro gezahlt. Dazu kommt pro Kind, für das der Steuerpflichtige einen Anspruch auf Kindergeld bzw. Kinderfreibetrag hat, eine Kinderzulage von 767 Euro jährlich. Für Fördergrundbetrag und Kinderzulage gilt ein Förderzeitraum von 8 Jahren.
Beim Bau eines Niedrigenergiehauses erhält der Steuerpflichtige zudem noch eine Ökozulage von 205 Euro pro Jahr, falls das Gebäude die Wärmeschutzverordnung von 1994 um mindestens 25 Euro unterschreitet. Die Förderung gilt allerdings nur für Niedrigenergiehäuser, die vor dem 01.01.2003 fertiggestellt bzw. gekauft wurden.

Praxistipp: Die Eigenheimzulage wird generell nur einmal gewährt. Wird noch ein zweites Gebäude erbaut oder gekauft, so besteht die Möglichkeit, dass der Ehepartner hierfür eine Förderung erhält.


Siehe hierzu auch: Eigenheimzulage