Ein Förderverein verfolgt mit seiner Tätigkeit das Ziel, Mittel zur Weitergabe an eine steuerbegünstigte Körperschaft zu beschaffen. In der Satzung muss dieser Vereinszweck fixiert sein. Seit 2002 wird zudem verlangt, dass der Förderverein als gemeinnützig anerkannt ist. Anderenfalls darf er keine Spendenbescheinigungen für die von ihm vereinnahmten Zuwendungen ausstellen. Die Anerkennung der Gemeinnützigkeit erfolgt, wenn es sich um einen gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Vereinszweck handelt. Dieser Vereinszweck muss selbstlos, unmittelbar und ausschließlich verfolgt werden und in der Vereinssatzung festgeschrieben sein. Auch müssen die tatsächlich vom Verein verfolgten Ziele dem Satzungszweck gerecht werden. Bei Fördervereinen ist die unmittelbare Förderung ihres Satzungszwecks für die Anerkennung der Gemeinnützigkeit nicht erforderlich. Mit Erlangung des Gemeinnützigkeitsstatus kommt der Verein in den Genuss steuerlicher Begünstigungen. So ist es möglich, Einnahmequellen des Vereins von der Besteuerung freizustellen oder die Steuerlast zu vermindern. Das Erzielen von Einnahmen ist dem Verein aus der Vermögensverwaltung, aus dem ideellen Bereich, aus wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb sowie aus Zweckbetrieb möglich.