Sobald der Bauherr sein Haus fertig gebaut hat, erhält er vom Staat eine Eigenheimzulage, welche insgesamt acht Jahre gewährt wird. Voraussetzung ist, dass sein Haus bewohnbar ist: d. h., die Wohnung ist soweit fertiggestellt, dass die Heizung funktioniert, der Strom fertiggestellt ist und die sanitären Anlagen benutzt werden können. Für den Beginn des Förderzeitraums ist der Beginn des Baues völlig irrelevant. Der Förderzeitraum wird nicht verlängert, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt werden. Die Zulagen können nicht erteilt werden, wenn der Bauherr sein Heim nicht selbst nutzen kann oder die Einkommensgrenze überschritten wird, dann gelten die Voraussetzungen als nicht erfüllt. Wenn jedoch der Bauherr im Laufe seiner Förderzeit aus beruflichen Gründen in eine andere Stadt umziehen muss, kann die Restlaufzeit der Förderung auf ein neues Eigenheim erteilt werden.
Praxistipp: Bei Tod des Bezugsberechtigen erlischt die Eigenheimzulage - wenn nicht falls ein Erbe vorhanden - dieser alle Voraussetzungen zur Förderung erfüllt. Dem Erbe kann aber nur noch die Restlaufzeit gewährt, denn die Förderung kann nicht wieder neu beantragt werden.