In der allgemeinen Rechtsprechung erkennt der Fiskus alle Berufsgruppen, die im Einkommenssteuergesetz § 18 aufgeführt sind, als Freiberufler an. Steuerberater, Architekten, Schriftsteller, Ärzte oder Wirtschaftsprüfer üben beispielsweise typische freiberufliche Tätigkeiten aus. Auf Einkünfte aus selbstständiger, freiberuflicher Tätigkeit entfällt in Deutschland, unabhängig von deren Höhe, keine Gewerbesteuer. Egal, wie hoch Umsatz und erzielter Gewinn ausfallen: Für Freiberufler gibt es keine Buchführungspflicht. Das Aufstellen einer Bilanz kann folglich ebenfalls entfallen. Die Gewinnermittlung erfolgt grundsätzlich nach der Einnahmen Überschuss Methode. Wer einen Heilberuf auf freiberuflicher Basis ausübt, darf auf seine Leistungen keine Umsatzsteuer aufschlagen. Folglich braucht auch keine Umsatzsteuererklärung abgegeben zu werden. Sobald die Ausübung einer freiberuflichen Tätigkeit innerhalb eines Dienstverhältnisses erfolgt, verliert der Steuerpflichtige seinen Status als Freiberufler und gilt als abhängig beschäftigt. Er erzielt dann wie jeder andere Arbeitnehmer auch, Einnahmen aus unselbstständiger Tätigkeit. Welche Heilberufe vom Fiskus als freiberufliche Tätigkeit anerkannt sind, regelt das Schreiben des BMF vom 22. Oktober 2004 eindeutig.
Praxistipp: Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofes vom 29. April 2005 ist die Tätigkeit eines Bauleiters als freiberuflich einzustufen, wenn er eine Qualifikation besitzt, die mit der eines Ingenieurs vergleichbar ist und entsprechende ingenieurtechnische Arbeit leistet.