Arbeitnehmer haben die Möglichkeit, sich auf ihrer Lohnsteuerkarte bestimmte Freibeträge eintragen zu lassen. Zur Eintragung muss ein entsprechender Antrag beim zuständigen Finanzamt gestellt werden. Die Eintragung von Freibeträgen ist immer dann möglich, wenn ein Arbeitnehmer erhöhte Sonderausgaben oder Werbungskosten hat. Werde die Werbungskosten berechnet, so muss hierbei die Werbungskostenpauschale in Höhe von 1.044 Euro sowie die Pauschale für Sonderausgaben in Höhe von 72 Euro abgezogen werden. Zudem ist die Eintragung eines Freibetrages immer nur dann möglich, wenn die Aufwendungen einen Betrag von 600 Euro übersteigen.
Unter bestimmten Voraussetzungen werden Freibeträge auch ohne besondere Beschränkungen eingetragen. Dies gilt beispielsweise, wenn der Steuerpflichtige einen Anspruch auf den Behinderten- bzw. Hinterbliebenen-Pauschbetrag hat. Ebenfalls können Freibeträge eingetragen werden, falls das Kapitalvermögen negative Einnahmen oder im gesamten negative Einkünfte erzielt werden. Dazu kann ein Kinderfreibetrag ohne Beschränkungen eingetragen werden, wenn kein Anspruch mehr auf Kindergeld besteht.
Praxistipp: Bei Steuerpflichtigen mit der Lohnsteuerklasse IV ist es möglich, einen Freibetrag bis zur Höhe der Steuereingangstabelle einzutragen. Sind Freibeträge auf der Lohnsteuerkarte eingetragen, so werden diese bereits vor der Anwendung einer Lohnsteuertabelle abgezogen.